LIZENZINFORMATION

Fr die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zustzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den fr das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommen folgende Bedingungen zur Anwendung Internationale Nutzungsbedingungen fr Programmpakete (i125-3301-15).

Programmname (Programmnummer):
IBM Storage Protect for Data Retention 8.1.22 (5725-X15)

Die folgenden Standardbedingungen gelten fr die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

Untersttzungsprogramme

Der Lizenznehmer darf die nachstehend aufgefhrten Untersttzungsprogramme nur zur Untersttzung seiner Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Untersttzung seiner Nutzung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Untersttzungsprogramms stehen. Die Untersttzungsprogramme drfen nicht fr andere Zwecke verwendet werden. Einem Untersttzungsprogramm knnen Lizenzbedingungen beigefgt sein, die fr die Nutzung des Untersttzungsprogramms durch den Lizenznehmer gelten. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Untersttzungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen fr das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Untersttzungsprogramme abzudecken, auer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm wrde auf VPC-Basis (Virtual Processor Core, virtueller Prozessorkern) lizenziert und der Lizenznehmer wrde das Hauptprogramm oder ein Untersttzungsprogramm auf einer 10-VPC-Maschine und ein anderes Untersttzungsprogramm auf einer zweiten 10-VPC-Maschine installieren, dann msste er 20 VPC-Berechtigungen fr das Programm erwerben.

Untersttzungsprogramme:
IBM DB2 Standard Edition 11.5.8
IBM DB2 OEM High Capacity Add-on 11.5.8
IBM Security Directory Server 6.4

Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen Berechtigungen nicht bercksichtigt werden

Der Lizenznehmer darf die folgenden Programmkomponenten gem den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, diese Komponenten werden bei der Ermittlung der erforderlichen Anzahl an Berechtigungen fr das Programm aber nicht einbezogen.
IBM Storage Protect API 8.1.22
IBM Storage Protect Operations Center 8.1.22

Modifizierbarer Code einer Drittpartei

Soweit IBM in der NOTICES-Datei den Code einer Drittpartei als "Modifizierbaren Code einer Drittpartei" bezeichnet, ist der Lizenznehmer berechtigt, 1) den Modifizierbaren Code einer Drittpartei zu modifizieren und 2) die Programmmodule, die direkt mit dem Modifizierbaren Code einer Drittpartei verbunden sind, zurckzuentwickeln, vorausgesetzt, dies geschieht ausschlielich, um die Modifikationen des Lizenznehmers an einem solchen Code einer Drittpartei zu debuggen. Die Service- und Untersttzungsverpflichtungen von IBM gelten, sofern vorhanden, nur fr das unmodifizierte Programm.

Separat lizenzierter Code

Jede in der NON_IBM_LICENSE-Datei aufgefhrte Komponente gilt als "Separat lizenzierter Code", der gem den Bedingungen der mageblichen Drittanbieter-Lizenzvereinbarung und nicht gem dieser Vereinbarung fr den Lizenznehmer lizenziert wird. Die Drittanbieter-Lizenzvereinbarungen sind in den NON_IBM_LICENSE-Dateien enthalten, die dem Programm beigepackt sind. Zuknftige Programmupdates oder Fixes knnen weiteren separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den zugehrigen Lizenzen in der jeweiligen NON_IBM_LICENSE-Datei aufgefhrt ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist.

Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der Drittanbieter-Lizenzvereinbarung, der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede Gewhrleistung zur Verfgung und bernimmt weder ausdrcklich noch stillschweigend eine Gewhrleistung fr den separat lizenzierten Code; dies gilt insbesondere in Bezug auf Rechtsmngel, die Freiheit von Rechten Dritter, das Recht auf Nichtbeeintrchtigung, die Handelsblichkeit und die Verwendungsfhigkeit fr einen bestimmten Zweck.
(b) IBM haftet nicht fr unmittelbare und mittelbare Schden oder Folgeschden, wie beispielsweise Datenverlust, entgangene Einsparungen und entgangenen Gewinn hinsichtlich des separat lizenzierten Codes.

Datenschutz

Der Lizenznehmer besttigt und erklrt sich damit einverstanden, dass IBM beim Zusammenstellen von Produktverwendungsstatistiken und -informationen Cookie- und Tracking-Technologien zur Erfassung personenbezogener Informationen verwenden kann, die dazu vorgesehen sind, das Benutzererlebnis zu verbessern und/oder die Interaktionen mit Benutzern in bereinstimmung mit der IBM Datenschutzrichtlinie anzupassen, die unter http://www.ibm.com/privacy/ zu finden ist.

Quellenkomponenten und Beispielmaterialien

Das Programm enthlt Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") oder sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, oder beides. Der Lizenznehmer darf Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur zur internen Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung kopieren und bearbeiten, sofern keine in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Eigentumshinweise gendert oder gelscht werden. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne Verpflichtung zur Untersttzung, im gegenwrtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewhrleistung (ausdrcklich oder stillschweigend) zur Verfgung, insbesondere ohne Gewhrleistung in Bezug auf Rechtsmngel, die Freiheit von Rechten Dritter, das Recht auf Nichtbeeintrchtigung, die Handelsblichkeit und die Verwendungsfhigkeit fr einen bestimmten Zweck.

Die folgenden Maeinheiten knnen fr die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.

Clienteinheit

"Clienteinheit" ist eine Maeinheit fr die Lizenzierung des Programms. Eine Clienteinheit ist die Datenverarbeitungseinheit eines einzelnen Benutzers, ein Spezialsensor oder eine Telemetrieeinheit, die die Ausfhrung einer Reihe von Befehlen, Prozeduren oder Anwendungen durch ein anderes Computersystem, das blicherweise als Server bezeichnet wird, anfordert oder eine Reihe von Befehlen, Prozeduren oder Anwendungen zur Ausfhrung vom Server empfngt, Daten fr den Server bereitstellt oder auf andere Weise vom Server verwaltet wird. Mehrere Clienteinheiten knnen gemeinsam auf eine Serverplattform zugreifen. Eine Clienteinheit verfgt ber gewisse Verarbeitungsfunktionen oder kann programmierbar sein, sodass ein Benutzer Arbeiten ausfhren kann. Beispiel sind, ohne Beschrnkung hierauf, Zugriffsarme, Gerte, Geldausgabeautomaten, automatische Ablesegerte, elektronische Kassensysteme, Plattenlaufwerke, Desktop-Computer, Selbstbedienungsterminals (sog. Kioske), Notebook-Computer, Personal Digital Assistants, Point-of-Sale-Terminals, Sensoren, intelligente Zhler, Bandlaufwerke und technische Workstations. Der Lizenznehmer muss fr jede Clienteinheit, auf der das Programm ausgefhrt wird, die Daten fr das Programm bereitstellt, die vom Programm bereitgestellte Services verwendet oder die auf andere Weise auf das Programm zugreift, und fr jeden weiteren Computer oder Server, auf dem das Programm installiert wird, Berechtigungen erwerben.

Staffelung nach Terabytes: (1-12), (13-32), (33-64), (65-100), (101-250), (251+)

Terabyte (1-12), Terabyte (13-32), Terabyte (33-64), Terabyte (65-100), Terabyte (101-250) und Terabyte (251+) ist eine Maeinheit fr die Lizenzierung des Programms. Die Berechtigungsnachweise basieren auf der Anzahl der Terabyte, die fr das jeweilige Programm zur Verfgung stehen. Ein Terabyte entspricht 2 hoch 40 Byte. Der Lizenznehmer muss eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen fr seine Umgebung erwerben. Die Berechtigungen beziehen sich auf das Programm und drfen nicht gegen die Berechtigungen eines anderen Programms ausgetauscht, umgetauscht oder mit diesen zusammengefasst werden.

Anstatt der direkt fr das Programm erforderlichen Berechtigungen muss der Lizenznehmer ausreichende Terabyte-Berechtigungen fr das Programm erwerben, um die vom Programm verwalteten Terabyte abzudecken.

Zustzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden Bedingungen fr die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.

UNZULSSIGE KOMPONENTEN
Ungeachtet der Bestimmungen in der Vereinbarung hat der Lizenznehmer keine Berechtigung zur Nutzung der folgenden Komponenten oder Funktionen des Programms:
Node replication (und Verwendung des Befehls REPLICATE als ZIelserver)
pureScale Clustering-Technologie (von IBM DB2 Standard Edition)
DB2 Connect (von IBM DB2 Standard Edition)
SQL Warehousing Tool (SQW) (von IBM DB2 Standard Edition)
IBM InfoSphere Data Architect 9.1.4 (von IBM DB2 Standard Edition)
IBM InfoSphere Data Replication 11.4 (CDC-Komponente) (von IBM DB2 Standard Edition)
IBM InfoSphere Data Replication 11.4 (SQL Replication, Q Replication und CDC for Db2 LUW-Komponenten)
IBM WebSphere Application Server 9.0 (von IBM DB2 Standard Edition)
IBM Cognos Analytics 11.1 (der IBM DB2 Standard Edition)
IBM Data Server Manager Enterprise Edition 2.1.5 (von IBM DB2 Standard Edition)
Adaptive Komprimierung und klassische Zeilenkomprimierung (IBM DB2 Standard Edition)
In Spalten organisierte Db2-Tabellen (IBM DB2 Standard Edition)
Fderation mit anderen Datenquellen (IBM DB2 Standard Edition)
Indexkomprimierung (IBM DB2 Standard Edition)
Materialized Query Tables (MQTs) (IBM DB2 Standard Edition)
Partitionierung - Umgebung mit partitionierten Datenbanken (IBM DB2 Standard Edition)
Q Replication (IBM DB2 Standard Edition)
IBM Spectrum Scale Datenzugriff (der IBM DB2 Standard Edition)
Proxy-Server (von IBM Security Directory Server)
Pass-Through-Authentifizierung (von IBM Security Directory Server)
Whitepages (von IBM Security Directory Server)
Plug-in fr Zeitmarke der letzten erfolgreichen Bindung (von IBM Security Directory Server)
Plug-in fr erweiterte Passwortrichtlinien (der IBM Security Directory Server)
Einzelheiten zu den Untersttzungsprogrammen
IBM DB2 Standard Edition

- Nutzungsbeschrnkungen: Nutzung durch Hauptprogramm

"Nutzung durch Hauptprogramm" bedeutet, dass das Untersttzungsprogramm ausschlielich zur Nutzung durch das Hauptprogramm bereitgestellt wird. Weder der Lizenznehmer noch eine Anwendung, ein Programm oder eine Einheit sind berechtigt, direkt auf die Services des Untersttzungsprogramms zuzugreifen oder diese zu nutzen; ausgenommen von dieser Einschrnkung ist der Zugriff auf das Untersttzungsprogramm zur Ausfhrung von Verwaltungsfunktionen fr das Untersttzungsprogramm, wie Sicherung, Wiederherstellung und berechtigte Konfiguration.




L/N: L-CWLV-6TGEJN
D/N: L-CWLV-6TGEJN
P/N: L-CWLV-6TGEJN

Internationale Nutzungsbedingungen fr Programmpakete

Teil 1 - Allgemeine Bedingungen

Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms erklrt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des Lizenznehmers akzeptieren, gewhrleisten Sie, dass Sie berechtigt sind, den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser Bedingungen zu verpflichten.

Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sind oder nicht ber die Berechtigung verfgen, i) drfen Sie das Programm nicht herunterladen, installieren, kopieren, die Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf das Programm zugreifen oder das Programm nutzen und ii) mssen die unbenutzten Datentrger, die Dokumentation und den Berechtigungsnachweis unverzglich bei der Stelle, von der Sie das Programm bezogen haben, gegen Rckerstattung des gezahlten Betrags zurckgeben. Wurde das Programm heruntergeladen, mssen alle Kopien des Programms vernichtet werden.

Diese Internationalen Nutzungsbedingungen fr Programmpakete (International Program License Agreement, IPLA) und die anwendbaren Auftragsdokumente (insgesamt "Vereinbarung" genannt) bilden die vollstndige Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM in Bezug auf die Nutzung eines Programms. Die Lnderspezifischen Bedingungen in Teil 2 dieser Internationalen Nutzungsbedingungen fr Programmpakete ersetzen oder ndern die Bedingungen in Teil 1.

Die Auftragsdokumente enthalten eine Beschreibung, Informationen und Bedingungen, die sich auf das Programm und die berechtigte Nutzung des Programms beziehen. Beispiele fr Auftragsdokumente fr Programme sind Lizenzinformationen (LI), Lizenzprogrammspezifikationen (LPS), Angebote, Berechtigungsnachweise (Proof of Entitlement, PoE) oder Rechnungen. Bei Widersprchen hat ein Auftragsdokument Vorrang vor den Internationalen Nutzungsbedingungen fr Programmpakete.

1. Programmlizenz

a. Ein Programm ist ein ausfhrbares Computerprogramm der Marke IBM mit den zugehrigen Materialien, das vollstndige und Teilkopien einschliet. Die Programmdetails werden in einem Auftragsdokument, das auf http://www.ibm.com/software/sla (fr Passport Advantage Programme) oder http://www.ibm.com/support/knowledgecenter (fr andere IBM Programme) verfgbar ist, im Systembefehlsverzeichnis des Programms oder an anderer Stelle, wie von IBM angegeben, beschrieben. Die IBM Softwarerichtlinien (z. B. fr Sicherung, temporre Nutzung und von IBM genehmigte Cloudumgebungen), die auf http://www.ibm.com/softwarepolicies verfgbar sind, gelten fr die Nutzung von Programmen durch den Lizenznehmer.

b. Programmkopien sind urheberrechtlich geschtzt und werden lizenziert (nicht verkauft).

c. Der Lizenznehmer erhlt eine nicht ausschlieliche Lizenz, die ihn berechtigt,

(1) jede Kopie eines Programms gem den Bedingungen der Vereinbarung und bis zur Anzahl der erworbenen Lizenzberechtigungen ("Berechtigte Nutzung") zu nutzen;

(2) Kopien des Programms zur Untersttzung der Berechtigten Nutzung zu erstellen und zu installieren; und

(3) eine Sicherungskopie zu erstellen.

d. Die Programme drfen vom Lizenznehmer, seinen Mitarbeitern und Auftragnehmern verwendet werden. Der Lizenznehmer darf ein Programm nicht vermieten oder verleasen oder fr die Bereitstellung von kommerziellen IT-, Hosting- oder Time-Sharing-Services fr Dritte einsetzen. Gegen Bezahlung einer zustzlichen Vergtung oder unter anderen Bedingungen knnen dem Lizenznehmer zustzliche Rechte erteilt werden.

e. Die fr ein Programm erteilte Lizenz unterliegt der Bedingung, dass der Lizenznehmer:

(1) Urheberrechtsvermerke und sonstige Kennzeichnungen auf jeder Kopie anbringt;

(2) sicherstellt, dass jeder Benutzer i) das Programm bestimmungsgem im Rahmen der Berechtigten Nutzung verwendet und ii) diese Vereinbarung einhlt;

(3) das Programm nicht rckumwandelt (reverse assemble, reverse compile), in anderer Weise bersetzt oder rckentwickelt (reverse engineer), soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist; und

(4) die Bestandteile des Programms oder zugehriges Lizenzmaterial nicht getrennt vom Programm nutzt.

f. Wenn im Auftragsdokument fr ein Programm ("Hauptprogramm") angegeben ist, dass ein "Untersttzungsprogramm" zum Lieferumfang des Hauptprogramms gehrt, darf der Lizenznehmer das Untersttzungsprogramm vorbehaltlich der fr das Hauptprogramm geltenden Lizenzbeschrnkungen und nur zur Untersttzung des Hauptprogramms nutzen.

g. Diese Lizenz gilt fr jede Kopie des Programms, die der Lizenznehmer erstellt.

h. Ein Update, Fix oder Patch fr ein Programm unterliegt den fr das Programm geltenden Bedingungen, auer wenn in einem aktualisierten Auftragsdokument neue Bedingungen bereitgestellt werden. Der Lizenznehmer akzeptiert diese neuen Bedingungen mit der Installation des Updates, Fix oder Patch. Wird ein Programm durch ein Update ersetzt, erklrt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des ersetzten Programms unverzglich einzustellen.

i. Falls der Lizenznehmer aus irgendeinem Grund mit einem Programm nicht zufrieden ist, kann er die Lizenz kndigen, indem er das Programm und den Berechtigungsnachweis innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des ursprnglichen Erwerbs an IBM oder den autorisierten IBM Business Partner gegen Rckerstattung des gezahlten Betrags zurckgibt. Bei einem Programm, das heruntergeladen wurde, muss sich der Lizenznehmer an die Partei wenden, von der er das Programm bezogen hat, um Anweisungen zur Rckerstattung zu erhalten.

2. Gewhrleistungen

a. IBM gewhrleistet, dass ein Programm, das in der vorgesehenen Betriebsumgebung genutzt wird, seinen Spezifikationen entspricht. Der Gewhrleistungszeitraum fr ein Programm betrgt 12 Monate ab dem Erwerb oder entspricht der Laufzeit der Erstlizenz, falls unter 12 Monaten, sofern im Auftragsdokument kein anderer Gewhrleistungszeitraum angegeben ist.

b. Whrend des Gewhrleistungszeitraums erhlt der Lizenznehmer Zugriff auf IBM Datenbanken mit Informationen zu bekannten Programmfehlern, Fehlerbehebungsmanahmen, Einschrnkungen und Fehlerumgehungen gem der Beschreibung im IBM Support Guide auf http://www.ibm.com/support/pages/node/733923.

c. Funktioniert das Programm whrend des Gewhrleistungszeitraums nicht wie zugesagt und kann das Problem nicht mithilfe der in den IBM Datenbanken bereitgestellten Informationen behoben werden, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Programm und den Berechtigungsnachweis an IBM oder den IBM Business Partner zurckzugeben und sich den gezahlten Betrag zurckerstatten zu lassen. In diesem Fall endet die Lizenz des Lizenznehmers.

d. IBM gewhrleistet weder den unterbrechungs- oder fehlerfreien Betrieb eines IBM Programms noch dass IBM alle Mngel beheben wird oder in der Lage ist, Unterbrechungen durch Dritte zu verhindern. Diese Gewhrleistungen sind abschlieend und ersetzen smtliche sonstigen eventuell bestehenden Gewhrleistungsansprche des Lizenznehmers. Die IBM Gewhrleistungen gelten nicht im Falle von unsachgemem Gebrauch, nderungen, Schden, die nicht von IBM verursacht wurden, oder bei Nichteinhaltung der von IBM bereitgestellten schriftlichen Anweisungen. Programme anderer Anbieter werden im gegenwrtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) ohne jegliche Gewhrleistungen bereitgestellt. Garantien und/oder Gewhrleistungen anderer Anbieter werden ohne eigene Verpflichtung von IBM an den Lizenznehmer weitergegeben.

e. Zustzlicher Support whrend oder nach Ablauf des Gewhrleistungszeitraums kann unter einer gesonderten Vereinbarung erbracht werden.

3. Gebhren, Steuern, Zahlung und Prfung

a. Das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung eines Programms ist davon abhngig, dass der Lizenznehmer alle anfallenden Gebhren bezahlt, die in der Vereinbarung angegeben sind, auf deren Basis er die Lizenzberechtigungen erworben hat. Der Lizenznehmer ist dafr verantwortlich, vor einer Erweiterung des Nutzungsumfangs zustzliche Lizenzberechtigungen zu erwerben.

b. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Zahlung aller anfallenden Gebhren fr die erworbenen Berechtigungen und aller Gebhren, die durch Nutzungsberschreitungen entstehen. Die Gebhren verstehen sich zuzglich aller anwendbaren Zlle, Steuern und sonstigen Abgaben, die von einer Behrde im Zusammenhang mit dem Erwerb von Berechtigungen durch den Lizenznehmer auferlegt werden. Rechnungsbetrge sind bei Erhalt der Rechnung fllig und die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum auf ein von IBM angegebenes Konto erfolgen. Es knnen Verzugszinsen berechnet werden. Der Lizenznehmer ist dafr verantwortlich, vor einer Erweiterung des Nutzungsumfangs zustzliche Lizenzberechtigungen ordnungsgem zu erwerben. IBM gewhrt keine Gutschriften oder Rckerstattungen fr bereits fllige oder gezahlte Gebhren, auer wie an anderer Stelle in diesen Internationalen Nutzungsbedingungen fr Programmpakete, im anwendbaren Auftragsdokument oder in den Bedingungen der Vereinbarung, unter denen der Lizenznehmer die Lizenzberechtigungen erworben hat, vorgesehen.

c. Der Lizenznehmer erklrt sich fr die von ihm erworbenen Berechtigungen damit einverstanden, i) Quellensteuern, soweit gesetzlich erforderlich, direkt an die zustndige Behrde zu entrichten; ii) IBM eine Steuerbescheinigung als Nachweis der geleisteten Zahlung vorzulegen; iii) IBM nur den Nettobetrag nach Steuern zu bezahlen; und iv) in dem Bestreben, eine Steuerbefreiung oder Ermigung dieser Steuern zu erreichen, umfassend mit IBM zusammenzuarbeiten und unverzglich alle relevanten Dokumente auszufllen und einzureichen.

d. Wenn der Lizenznehmer ein Programm importiert, exportiert, in ein anderes Land bertrgt oder in einem anderen Land auf das Programm zugreift oder das Programm nutzt, trgt der Lizenznehmer alle von den Behrden festgesetzten Zlle, Steuern, Abgaben oder sonstigen Gebhren. Hiervon ausgenommen sind Steuern auf den Nettoertrag von IBM.

3.1 Lizenzberprfung

a. Der Lizenznehmer wird fr alle Programme an allen Standorten und fr alle Umgebungen i) einen Bericht in einem von IBM geforderten Format unter Verwendung von Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und anderen Systeminformationen sowie ii) untersttzende Dokumentation (insgesamt "Bereitstellungsdaten" genannt) erstellen, aufbewahren und IBM jedes Jahr innerhalb von 30 Tagen nach Anforderung bereitstellen.

b. Nach angemessener Vorankndigung sind IBM und ihre externen Prfer dazu berechtigt, die Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Lizenznehmer an allen Standorten und fr alle Umgebungen, an denen der Lizenznehmer Programme (zu irgendeinem Zweck) nutzt, zu berprfen. Die Prfung findet whrend der blichen Geschftszeiten in den Rumlichkeiten des Lizenznehmers statt. IBM wird sich bemhen, den Geschftsbetrieb des Lizenznehmers dabei so wenig wie mglich zu beeintrchtigen. IBM wird eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem externen Prfer abschlieen, die ihn zur Geheimhaltung verpflichtet. Zustzlich zu den vorstehend beschriebenen Bereitstellungsdaten wird der Lizenznehmer IBM und ihren Prfern auf Anforderung weitere genaue Informationen und Bereitstellungsdaten zur Verfgung stellen.

c. Der Lizenznehmer wird unverzglich i) alle in einem jhrlichen Bericht aufgefhrten oder bei einer Prfung festgestellten Bereitstellungen, die die Berechtigungen berschreiten, sowie ii) angefallene Subscription- und Support-Services (S&S) fr die ber die Berechtigung hinausgehenden Bereitstellungen entweder fr die Dauer der Nutzungsberschreitung oder fr zwei Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum krzer ist, bestellen und bezahlen und iii) alle zustzlichen Gebhren und anderen Verbindlichkeiten, die sich aufgrund der Prfung ergeben, einschlielich Steuern, Zllen und behrdlicher Gebhren, zu den zum jeweiligen Zeitpunkt gltigen Verrechnungsstzen von IBM begleichen.

4. Haftung und Schutz geistigen Eigentums

a. Unabhngig von der Rechtsgrundlage ist die Gesamthaftung von IBM fr alle Ansprche des Lizenznehmers im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bei unmittelbaren/direkten Schden begrenzt auf den Betrag (bei wiederkehrenden Gebhren auf maximal 12 Monatsgebhren), den der Lizenznehmer fr die Berechtigungen fr das streitgegenstndliche Programm bezahlt hat. IBM haftet nicht fr spezielle oder beilufig entstandene Schden, Schadenersatz mit Strafcharakter, mittelbare/indirekte Schden oder wirtschaftliche Folgeschden oder fr entgangenen Gewinn, entgangene Geschftsabschlsse, Wertverlust oder Umsatzverlust, Schdigung des guten Rufs oder ausgebliebene Einsparungen. Diese Haftungsbegrenzungen gelten gemeinschaftlich fr IBM, ihre verbundenen Unternehmen, Auftragnehmer und Lieferanten.

b. Die folgenden Betrge fallen nicht unter die vorstehenden Begrenzungen: i) Zahlungen an Dritte im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzrechten, die in Klausel 4.c unten beschrieben wird; und ii) Schden, fr die nach geltendem Recht keine Haftungsbegrenzung zulssig ist.

c. Wenn ein Dritter Ansprche gegen den Lizenznehmer geltend macht, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch ein IBM Programm hergeleitet werden, wird IBM den Lizenznehmer gegen alle Ansprche Dritter verteidigen und dem Lizenznehmer alle Schadenersatzbetrge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der zuvor von IBM gebilligt wurde. Damit IBM Abwehrmanahmen bernimmt und fr Verletzungen von Schutzrechten aufkommt, muss der Lizenznehmer unverzglich i) IBM von der Geltendmachung eines solchen Anspruches schriftlich benachrichtigen; ii) die von IBM angeforderten Informationen bereitstellen; und iii) IBM alle Abwehrmanahmen und Vergleichsverhandlungen berlassen und sich zu einer angemessenen Mitwirkung, einschlielich Bemhungen um Schadenbegrenzung, bereiterklren. Die Verpflichtung von IBM zur Abwehr von Ansprchen und die Zahlungsverpflichtungen von IBM bei Verletzungen von Schutzrechten bestehen auch bei Ansprchen in Bezug auf Open-Source-Code, den IBM auswhlt und in ein IBM Programm einbettet.

d. IBM bernimmt keine Haftung fr Ansprche, die auf Produkte anderer Anbieter oder Produkte oder Services, die nicht von IBM bereitgestellt wurden, zurckzufhren sind; oder fr Ansprche, die auf Rechtsverletzungen oder Verletzungen der Rechte Dritter beruhen, die durch Inhalte oder Materialien, Entwrfe und Spezifikationen des Lizenznehmers oder die Nutzung nicht aktueller Versionen oder Releases eines IBM Programms verursacht wurden und durch die Nutzung des aktuellen Release oder der aktuellen Version vermeidbar gewesen wren. Inhalte sind smtliche Daten, Software und Informationen, die vom Lizenznehmer oder seinen berechtigten Benutzern in einem IBM Programm bereitgestellt, fr den Zugriff freigegeben oder eingegeben werden.

5. Kndigung

a. IBM kann die Lizenz eines Lizenznehmers zur Nutzung eines Programms kndigen, wenn der Lizenznehmer gegen die Internationalen Nutzungsbedingungen fr Programmpakete, Auftragsdokumente oder Abnahmevereinbarungen, wie den International Passport Advantage Vertrag (IPAV), verstt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, nach Beendigung einer Lizenz unverzglich alle Programmkopien zu lschen. Bedingungen, die ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, bleiben bis zu ihrer Erfllung in Kraft und gelten auch fr eventuelle Rechtsnachfolger oder Zessionare.

6. Geltendes Recht und Geltungsbereich

a. Beide Vertragsparteien stimmen darin berein, dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Geschftsvorgang zum Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet, unter Ausschluss der Prinzipien des Kollisionsrechts. Alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gelten nur in dem Land, in dem der Geschftsvorgang zum Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet, oder mit Zustimmung von IBM in dem Land, in dem das Programm produktiv genutzt wird, mit Ausnahme von Lizenzen, die so nutzbar sind, wie dies im Einzelfall geregelt ist.

b. Jede Vertragspartei ist ferner fr die Einhaltung i) der Gesetze und Bestimmungen, die sich auf ihre Geschftsttigkeit und ihre Inhalte beziehen, sowie ii) der Import-, Export- und Sanktionsgesetze und -bestimmungen verantwortlich, einschlielich der Kontrollvorschriften der USA oder eines anderen Landes in Bezug auf den Handel mit Waffen, Rstungs- und Verteidigungsgtern, die den Import, Export, Reexport oder Transfer von Produkten, Technologien, Services oder Daten, direkt oder indirekt, in bestimmte Lnder, fr bestimmte Nutzungsarten oder an bestimmte Endnutzer verbieten oder beschrnken.

c. Falls eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung fr ein Programm im Rahmen des geltenden Rechts ungltig oder undurchfhrbar ist, sind die brigen Bestimmungen davon nicht betroffen und gelten weiterhin in vollem Umfang. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte haben Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung. Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen fr den internationalen Warenverkauf kommt unter dieser Vereinbarung nicht zur Anwendung.

7. Allgemeines

a. IBM ist ein unabhngiger Vertragsnehmer und weder im Auftrag oder im Rahmen eines Joint Venture noch als Partner- oder Treuhandunternehmen fr den Lizenznehmer ttig und bernimmt keine rechtlichen Verpflichtungen des Lizenznehmers oder die Verantwortung fr die Geschftsttigkeit oder den Geschftsbetrieb des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer trgt die Verantwortung fr seine Nutzung von IBM Programmen und Programmen anderer Anbieter. IBM fungiert ausschlielich als Anbieter von Informationstechnologie. Alle Anweisungen, empfohlenen Vorgehensweisen, Anleitungen oder die Nutzung eines Programms durch IBM stellen keine medizinische, klinische, rechtliche, betriebswirtschaftliche oder anderweitige lizenzierte fachliche Beratung dar. Der Lizenznehmer sollte sich auf eigene Initiative von fachlich kompetenter Stelle beraten lassen.

b. Werden die Programme auf Datentrgern an den Lizenznehmer geliefert, geht - sofern nicht zwischen den Vertragsparteien etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde - die Gefahr auf den Lizenznehmer ber, sobald IBM den Datentrger an den von IBM bestimmten Spediteur/Frachtfhrer ausgeliefert hat.

c. Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfllen, schwerwiegenden Personenschden, Sach- oder Umweltschden fhren kann.

d. IBM, die mit IBM verbundenen Unternehmen und ihre jeweiligen Auftragnehmer bentigen Zugang zu geschftsbezogenen Kontaktinformationen und Informationen zur Kontonutzung. Diese Informationen sind keine Inhalte. Geschftsbezogene Kontaktinformationen werden zu Kommunikationszwecken und im Geschftsverkehr mit dem Lizenznehmer verwendet. Beispiele fr geschftsbezogene Kontaktinformationen sind Name, Geschftsadresse und -telefon, E-Mail, Benutzer-ID und Steuerregistrierungsdaten. Informationen zur Kontonutzung sind fr die Aktivierung, Bereitstellung, den Betrieb, die Untersttzung, Verwaltung und Verbesserung von Programmen erforderlich. Beispiele fr Informationen zur Kontonutzung sind gemeldete Fehler und digitale Informationen, die mit Tracking-Technologien, wie z. B. Cookies und Web-Beacons, bei der Nutzung der Programme erfasst werden. Weitere Informationen ber die Erfassung, die Nutzung und den Umgang mit geschftsbezogenen Informationen und Informationen zur Kontonutzung sind in der IBM Datenschutzerklrung unter http://www.ibm.com/privacy/ zu finden. Wenn der Lizenznehmer IBM Informationen bereitstellt und fr die Verarbeitung dieser Informationen die Benachrichtigung der betroffenen Personen und deren Zustimmung erforderlich ist, wird der Lizenznehmer dies entsprechend veranlassen.

e. IBM Business Partner, die Programme verwenden oder verfgbar machen, sind von IBM unabhngig und entscheiden allein ber ihre Preise und Bedingungen. IBM ist weder fr deren Handlungen noch fr deren Unterlassungen, uerungen oder Angebote verantwortlich.

f. IBM kann Programme anderer Anbieter anbieten oder ein IBM Programm kann den Zugriff auf Programme anderer Anbieter ermglichen, fr deren Nutzung der Lizenznehmer ggf. die in einem Auftragsdokument aufgefhrten oder die angezeigten Bedingungen dieser Anbieter akzeptieren muss. Durch die Verlinkung mit Programmen anderer Anbieter oder deren Nutzung gibt der Lizenznehmer seine Zustimmung zu deren Bedingungen. IBM ist an den Vereinbarungen anderer Anbieter nicht beteiligt und fr die Programme anderer Anbieter nicht verantwortlich.

g. Lizenzgeber der Programme ist die International Business Machines Corporation mit Sitz im US-Bundesstaat New York ("IBM Corporation"). Die IBM Konzerngesellschaft, ber die der Lizenznehmer die Berechtigungen bezieht ("IBM"), agiert als Distributor, der die Verteilung der Programme bernimmt und fr die Durchsetzung der Bedingungen dieser Vereinbarung verantwortlich ist. Wenn Berechtigungen von einem IBM Business Partner bezogen werden, ist die IBM Konzerngesellschaft im Land des Erwerbs fr die Durchsetzung der Bedingungen dieser Vereinbarung verantwortlich. Aus der Vereinbarung ergeben sich keine Rechte oder Ansprche des Lizenznehmers gegenber der IBM Corporation. Der Lizenznehmer verzichtet auf smtliche Rechte und Ansprche gegen die IBM Corporation und wird sich bezglich rechtlicher Schritte im Zusammenhang mit Programmen ausschlielich an IBM wenden.

h. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen fr Programme zu erteilen oder Programmlizenzen abzutreten oder zu bertragen (auer in dem Umfang, in dem die Abtretung oder bertragung gesetzlich zulssig oder in einem Auftragsdokument ausdrcklich erlaubt ist oder mit IBM anderweitig vereinbart wurde). IBM kann ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung in Verbindung mit dem Verkauf des IBM Geschftsteils, zu dem ein Programm gehrt, abtreten. IBM kann diese Vereinbarung und zugehrige Dokumente in Verbindung mit einer Abtretung offenlegen.

i. Alle Mitteilungen unter der Vereinbarung mssen in Schriftform erfolgen und an die Geschftsadresse gerichtet sein, die in der Vereinbarung angegeben ist, auf deren Basis der Lizenznehmer die Lizenzberechtigungen erworben hat, sofern nicht von einer Vertragspartei eine andere Adresse schriftlich mitgeteilt wird. Die Vertragsparteien erklren sich mit der Verwendung von elektronischen Mitteln und Faxbertragungen fr die Kommunikation einverstanden. Diese Kommunikation wird einem unterzeichneten Dokument gleichgestellt. Jede originalgetreue Vervielfltigung der Vereinbarung wird als Original angesehen. Die Vereinbarung setzt etwaige Handelsbruche, Absprachen oder Erklrungen zwischen den Vertragsparteien auer Kraft.

j. Aus der Vereinbarung ergeben sich weder Rechte noch Ansprche zugunsten Dritter. Beide Vertragsparteien kommen berein, keine rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit der Vereinbarung spter als zwei Jahre nach Entstehen eines Anspruches einzuleiten. Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen ist keine der Vertragsparteien fr die Nichterfllung von Verpflichtungen aus Grnden verantwortlich, die auerhalb ihres Einflussbereichs liegen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass eventuelle Meinungsverschiedenheiten oder Beanstandungen zunchst im partnerschaftlichen Sinne einer Lsung zugefhrt werden sollen.

k. IBM kann Personal und Betriebsmittel an Standorten weltweit sowie externe Auftragnehmer zur Untersttzung der Bereitstellung von Programmen und Programmsupport einsetzen. Die Nutzung von Programmen durch den Lizenznehmer kann die grenzberschreitende bermittlung von Inhalten, einschlielich personenbezogener Daten, zur Folge haben, wie im IBM Software Support Guide beschrieben.

Teil 2 - Lnderspezifische Bestimmungen

Fr Lizenzen, die in den unten aufgefhrten Lndern erworben werden, ersetzen oder ndern die folgenden Bedingungen die referenzierten Bedingungen in Teil 1 dieser Internationalen Nutzungsbedingungen fr Programmpakete. Alle Bedingungen, die von diesen nderungen oder Ergnzungen nicht betroffen sind, bleiben unverndert und behalten ihre Gltigkeit.

1. NORD-, MITTEL- UND SDAMERIKA

Abschnitt 3. Gebhren, Steuern, Zahlung und Prfung

Der erste und zweite Satz von Absatz b werden wie folgt ersetzt:

In Brasilien: Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Zahlung aller anfallenden Gebhren fr die erworbenen Berechtigungen und aller Gebhren, die durch Nutzungsberschreitungen entstehen, sowie aller Zlle, Steuern und sonstigen Abgaben, die von einer Behrde im Zusammenhang mit dem Erwerb von Berechtigungen durch den Lizenznehmer auferlegt werden.

In Absatz b:

In Mexiko: Im dritten Satz werden die Wrter "auf ein von IBM angegebenes Konto" gestrichen.

In Mexiko: Der folgende neue Satz wird nach dem dritten Satz hinzugefgt:

Zahlungen werden durch elektronische berweisung auf ein von IBM angegebenes Konto oder an den IBM Geschftssitz in Alfonso Napoles Gandara 3111, Santa Fe Pea Blanca, Alvaro Obregon, Mexico City, Zip Code 01210, ausgefhrt.

Am Ende von Absatz c wird der folgende Satz hinzugefgt:

In Kanada: Wenn Steuern auf dem Standort basieren, an dem das Programm eingesetzt wird, hat der Lizenznehmer eine fortdauernde Verpflichtung, IBM ber die Standorte zu informieren, falls diese von der im anwendbaren Auftragsdokument angegebenen Geschftsadresse des Lizenznehmers abweichen.

Am Ende von Absatz c wird der folgende Satz hinzugefgt:

In den USA: Die Vertragsparteien vereinbaren, dass keine beweglichen persnlichen Sachen (z. B. Datentrger oder Verffentlichungen) an den Lizenznehmer bertragen werden, wenn i) IBM dem Lizenznehmer die Programme elektronisch liefert oder ii) der Lizenznehmer eine Befreiung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern fr die von IBM elektronisch gelieferten Programme geltend macht. Wenn Steuern auf dem Standort basieren, an dem das Programm eingesetzt wird, hat der Lizenznehmer eine fortdauernde Verpflichtung, IBM ber die Standorte zu informieren, falls diese von der im anwendbaren Auftragsdokument angegebenen Geschftsadresse des Lizenznehmers abweichen.

Abschnitt 4. Haftung und Schutz geistigen Eigentums

Der folgende Haftungsausschluss wird am Ende von Absatz a hinzugefgt:

In Peru: In bereinstimmung mit Artikel 1328 des peruanischen Zivilrechts entfallen bei Vorsatz ("dolo") oder grober Fahrlssigkeit ("culpa inexcusable") durch IBM die in diesem Abschnitt genannten Einschrnkungen und Ausschlsse.

Abschnitt 6. Geltendes Recht und Geltungsbereich

In Absatz a wird nur der erste Satz wie folgt ersetzt:

In Argentinien: Beide Vertragsparteien stimmen darin berein, dass die Gesetze der Republik Argentinien unter Ausschluss der Prinzipien des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Alle Verhandlungen in Bezug auf die Rechte, Pflichten und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung fallen in die Zustndigkeit des Handelsgerichts der autonomen Stadt Buenos Aires ("Ciudad Autnoma de Buenos Aires").

In Chile: Beide Vertragsparteien stimmen darin berein, dass die Gesetze von Chile unter Ausschluss der Prinzipien des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Alle Konflikte, Auslegungen oder Verste gegen diese Vereinbarung, die nicht von den Parteien gelst werden knnen, mssen an die zustndigen Gerichte in der Stadt und im Stadtbezirk von Santiago verwiesen werden.

In Kolumbien: Beide Vertragsparteien stimmen darin berein, dass die Gesetze der Republik Kolumbien unter Ausschluss der Prinzipien des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung der Richter der Republik Kolumbien.

In Ecuador: Beide Vertragsparteien stimmen darin berein, dass die Gesetze der Republik Ecuador unter Ausschluss der Prinzipien des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Smtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden an die Zivilrichter in Quito bergeben und mndlich in Schnellverfahren verhandelt.

In Venezuela: Beide Vertragsparteien stimmen darin berein, dass die Gesetze von Venezuela unter Ausschluss der Prinzipien des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Die Parteien vereinbaren, alle zwischen ihnen bestehenden Konflikte im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung an die Gerichte im Ballungsraum von Caracas zu bergeben.

In Peru: Beide Vertragsparteien stimmen darin berein, dass die Gesetze von Peru unter Ausschluss der Prinzipien des Kollisionsrechts zur Anwendung kommen. Alle Unstimmigkeiten, die bei der Ausfhrung, Auslegung oder Einhaltung dieser Vereinbarung zwischen den Parteien entstehen und nicht direkt gelst werden knnen, fallen unter die Gerichtsbarkeit und Zustndigkeit der Richter und Gerichte des 'Cercado de Lima' im Gerichtsbezirk.

In Uruguay: Beide Vertragsparteien stimmen darin berein, dass die Gesetze von Uruguay zur Anwendung kommen. Alle Unstimmigkeiten, die bei der Ausfhrung, Auslegung oder Einhaltung dieser Vereinbarung zwischen den Parteien entstehen und nicht direkt gelst werden knnen, mssen an die Gerichte in Montevideo ("Tribunales Ordinarios de Montevideo") bergeben werden.

In Absatz a wird nur im ersten Satz der Teilsatz "des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Geschftsvorgang zum Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet" wie folgt ersetzt:

In den Vereinigten Staaten, Anguilla, Antigua/Barbuda, Aruba, Bahamas, Barbados, Bermuda, Bonaire, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Curacao, Dominica, Grenada, Guyana, Jamaika, Montserrat, Saba, St. Eustatius, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Maarten, St. Vincent und die Grenadinen, Surinam, Tortola, Trinidad und Tobago, Turk- und Caicosinseln: des US-Bundesstaates New York zur Anwendung kommen.

In Kanada: der Provinz Ontario und die dort geltenden Bundesgesetze Kanadas zur Anwendung kommen.

Im zweiten Satz von Absatz a wird der Teilsatz "dem Land, in dem der Geschftsvorgang zum Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet" wie folgt ersetzt:

In Argentinien: Argentinien

In Chile: Chile

In Kolumbien: Kolumbien

In Ecuador: Ecuador

In Mexiko: Mexiko

In Peru: Peru

In Uruguay: Uruguay

In Venezuela: Venezuela

Die folgenden Stze werden am Ende von Absatz b hinzugefgt:

In Brasilien: Smtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschlielich Schnellverfahren, fallen ausschlielich in die Zustndigkeit des Forums (Gericht) der Stadt So Paulo, Bundesstaat So Paulo, Brasilien, und die Vertragsparteien erklren unwiderruflich die Zustndigkeit dieser Gerichtsbarkeit unter Verzicht auf jegliche anderen mglicherweise zustndigen Gerichtsstnde.

In Mexiko: Die Vertragsparteien erkennen die ausschlieliche Zustndigkeit der Gerichte von Mexiko-Stadt zur Beilegung smtlicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung an. Die Vertragsparteien verzichten auf jeden anderen Gerichtsstand, der ihnen aufgrund ihrer derzeitigen oder zuknftigen Geschftssitze oder aus anderen Grnden zustehen knnte.

Abschnitt 7. Allgemeines

In Absatz g:

In den USA: Die beiden letzten Stze werden gelscht.

In Absatz i wird der folgende neue Satz nach dem ersten Satz hinzugefgt:

In Mexiko: Alle Adressnderungen mssen 10 (zehn) Tage im Voraus mitgeteilt werden, anderenfalls haben die Mitteilungen an die zuletzt angegebene Adresse volle Rechtswirkung.

In Absatz j:

In Brasilien: Der zweite Satz "Beide Vertragsparteien kommen berein, keine rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit der Vereinbarung spter als zwei Jahre nach Entstehen eines Anspruches einzuleiten." wird gestrichen.

Der folgende Text wird als neuer Absatz l hinzugefgt:

In Kanada: Beide Vertragsparteien einigen sich darauf, dieses Dokument in englischer Sprache abzufassen. Les parties ont convenu de rdiger le prsent document en langue anglaise.

2. ASIATISCH-PAZIFISCHER RAUM

Abschnitt 2. Gewhrleistungen

Am Ende dieses Abschnitts wird der folgende Text als neuer Absatz f hinzugefgt:

In Australien: Diese Gewhrleistungen werden zustzlich zu sonstigen Rechten gewhrt, die aus dem Competition and Consumer Act 2010 ableitbar sind, und knnen nur in dem durch dieses Gesetz zulssigen Umfang eingeschrnkt werden.

In Japan: Die Haftung von IBM und der alleinige Anspruch des Lizenznehmers bei Nichteinhaltung der in diesem Abschnitt aufgefhrten Gewhrleistungen sind auf diesen Absatz, den Abschnitt "Haftung und Schutz geistigen Eigentums" und die anwendbaren Auftragsdokumente begrenzt.

In Neuseeland: Diese Gewhrleistungen werden zustzlich zu sonstigen Rechten gewhrt, die aus dem Consumer Guarantee Act 1993 oder hnlichen Gesetzen ableitbar sind, und knnen nach geltendem Recht nicht eingeschrnkt knnen.

Abschnitt 3. Gebhren, Steuern, Zahlung und Prfung

In Absatz b wird der dritte Satz durch die beiden folgenden Stze ersetzt:

In Hongkong, Indonesien, Korea, Macau, Malaysia, Philippinen, Singapur und Vietnam: Rechnungsbetrge sind bei Erhalt der Rechnung fllig und die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum auf ein von IBM angegebenes Konto erfolgen. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum bei IBM ein, ist IBM berechtigt, Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag in Rechnung zu stellen, die fr die Anzahl Tage des Zahlungsverzugs mit i) 2 % fr jeden angefangenen 30-Tage-Zeitraum oder ii) dem gesetzlich zulssigen Hchstsatz berechnet werden, wobei der niedrigere Wert zur Anwendung kommt.

In Thailand: Rechnungsbetrge sind bei Erhalt der Rechnung fllig und die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum auf ein von IBM angegebenes Konto erfolgen. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum bei IBM ein, knnen Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag mit einem Zinssatz von 1,25 % pro Monat zur Anwendung kommen, die fr die Anzahl Tage des Zahlungsverzugs berechnet werden.

Im ersten Satz von Absatz c wird das Wort "und" vor "(iv)" gestrichen und ein Semikolon sowie der folgende neue Listenpunkt "(v)" hinzugefgt:

In Indien: ; und (v) eine korrekte Quellensteuererklrung zeitnah einzureichen. Werden Steuern, Zlle, Abgaben oder Gebhren ("Steuern") aufgrund eines vom Lizenznehmer bereitgestellten Nachweises der Steuerbefreiung nicht erhoben und legt die Steuerbehrde nachtrglich fest, dass diese Steuern htten erhoben werden mssen, dann muss der Lizenznehmer fr diese Steuern aufkommen, einschlielich darauf anfallender Zinsen, Abgaben und/oder Bugelder.

Im ersten Satz von Absatz c wird das Wort "und" vor "(iv)" gestrichen und Listenpunkt (iv) ersetzt und ein neuer Listenpunkt (v) hinzugefgt:

In Singapur, Malaysia, Philippinen, Thailand, Indonesien und Vietnam: (iv) in dem Bestreben, eine Steuerbefreiung oder Ermigung der Quellensteuer oder anderer Steuern zu erreichen, umfassend mit IBM zusammenzuarbeiten; und v) unverzglich alle relevanten Dokumente fr solche Steuerbefreiungen, Ermigungen oder Freistellungen auszufllen, einzureichen und auf dem aktuellen Stand zu halten.

Abschnitt 4. Haftung und Schutz geistigen Eigentums

In Absatz a wird nach "Gesamthaftung von IBM" Folgendes hinzugefgt:

In Australien: (z. B. Vertragshaftung, Verschuldenshaftung, Haftung aufgrund Fahrlssigkeit, nach dem Gesetz oder anderweitig)

Im zweiten Satz von Absatz a wird nach dem Wort "spezielle" und vor dem Wort "oder" der folgende Text hinzugefgt:

Auf den Philippinen: (einschlielich nomineller Schden und Schadenersatz mit Strafcharakter), moralische Schden

Am Ende von Absatz a wird ein neuer Absatz hinzugefgt (auf korrekte Abfolge der Buchstaben achten):

In Australien: Wenn IBM nach dem Competition and Consumer Act 2010 eine Garantie verletzt, ist die Haftung von IBM auf die Reparatur oder den Ersatz von Waren oder die Lieferung gleichwertiger Ersatzwaren oder die Zahlung der Kosten, die durch den Ersatz oder die Reparatur der Waren entstehen, begrenzt. Wenn eine Garantie das Recht zum Verkauf oder zum stillschweigenden Besitz einer Ware oder den Rechtsanspruch auf eine Ware unter Schedule 2 des Competition and Consumer Act betrifft, finden diese Haftungsbegrenzungen keine Anwendung.

Abschnitt 5. Kndigung

Am Ende des Abschnitts wird der folgende Text als neuer Absatz b hinzugefgt:

In Indonesien: Die Vertragsparteien verzichten auf Anwendung von Artikel 1266 des indonesischen Zivilrechts, insoweit als dieser vorsieht, dass zur Beendigung einer Vereinbarung ein Gerichtsbeschluss erforderlich ist, der gegenseitige Verpflichtungen begrndet.

Abschnitt 6. Geltendes Recht und Geltungsbereich

In Absatz a wird nur im ersten Satz der Teilsatz "des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Geschftsvorgang zum Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet" wie folgt ersetzt:

In Kambodscha, Laos: des US-Bundesstaates New York zur Anwendung kommen

In Australien: des Bundesstaates oder Territoriums zur Anwendung kommen, in dem der Geschftsvorgang stattfindet

In Hongkong: der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Anwendung kommen

In Macau: der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Anwendung kommen

In Korea: der Republik Korea zur Anwendung kommen, die in die Zustndigkeit des zentralen Bezirksgerichts in Seoul der Republik Korea fallen,

In Taiwan: Taiwans zur Anwendung kommen

In Indien: Indiens zur Anwendung kommen

Im zweiten Satz von Absatz a wird der Teilsatz "dem Land, in dem der Geschftsvorgang zum Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet, oder mit Zustimmung von IBM in dem Land, in dem das Programm produktiv genutzt wird" ersetzt durch:

In Hongkong: der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China

In Macau: der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China

In Taiwan: Taiwan

Im ersten Satz von Absatz b wird in Listenpunkt ii) nach dem Wort "einschlielich" und vor dem Wort "der" der folgende Text hinzugefgt:

In Japan: derjenigen der Gesetze Japans und

Am Ende des Abschnitts wird der folgende Text als neuer Absatz d hinzugefgt:

In Kambodscha, Laos, Philippinen und Sri Lanka: Rechtsstreitigkeiten werden in Singapur durch Schiedsspruch in bereinstimmung mit den Schiedsregeln des Singapore International Arbitration Center ("SIAC-Regeln") geregelt bzw. beigelegt.

In Indien: Rechtsstreitigkeiten werden in bereinstimmung mit dem Arbitration and Conciliation Act, 1996 in der jeweils aktuellen Fassung, in englischer Sprache, in Bangalore, Indien geregelt bzw. beigelegt. Betrgt der Streitwert fnf Crore Rupien oder weniger, wird nur ein Schiedsrichter ernannt, bei einem hheren Betrag werden drei Schiedsrichter ernannt. Wenn ein Schiedsrichter ausgetauscht wird, wird das Verfahren an dem Punkt fortgesetzt, an dem das Amt vakant wurde.

In Indonesien: Rechtsstreitigkeiten werden in Jakarta, Indonesien, durch Schiedsspruch unter Aufsicht des Indonesian National Board of Arbitration, das im Jahr 1977 eingerichtet wurde ("Badan Arbitrase Nasional Indonesia" oder "BANI"), in bereinstimmung mit den Regeln des Indonesian National Board of Arbitration geregelt bzw. beigelegt. Der in Schriftform abzufassende Schiedsspruch ist endgltig und bindend fr alle Parteien ohne Einspruchsmglichkeit und muss eine Darlegung der Fakten sowie eine Begrndung enthalten.

In der Volksrepublik China: Beide Vertragsparteien haben das Recht, bei Rechtsstreitigkeiten die China International Economic and Trade Arbitration Commission in Beijing (PRC) zur Schlichtung anzurufen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass drei Schiedsrichter zur Beilegung der Rechtsstreitigkeit ernannt werden.

In Vietnam: Rechtsstreitigkeiten werden in Vietnam durch Schiedsspruch in bereinstimmung mit den Schiedsregeln des Vietnam International Arbitration Centre ("VIAC-Regeln") geregelt bzw. beigelegt. Die Verkehrssprache fr smtliche Verfahren (einschlielich der zugehrigen Dokumente) ist Englisch.

Abschnitt 7. Allgemeines

Im zweiten Satz von Absatz j wird die Angabe "zwei Jahre" ersetzt durch:

In Indien: drei Jahre

Am Ende dieses Abschnitts wird der folgende Text als neuer Absatz l hinzugefgt:

In Indonesien: Diese Vereinbarung wird in englischer und indonesischer Sprache (Bahasa) erstellt. Soweit gesetzlich zulssig, hat die englische Version im Falle eines Widerspruchs zwischen den Versionen Vorrang.

3. EUROPA, NAHER/MITTLERER OSTEN UND AFRIKA (EMEA)

Abschnitt 2. Gewhrleistungen

In Absatz d wird der vierte Satz durch die beiden folgenden Stze ersetzt:

In Tschechien, Estland und Litauen: Programme anderer Anbieter werden im gegenwrtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) ohne jegliche Gewhrleistungen oder Mngelhaftung bereitgestellt. Die Vertragsparteien schlieen hiermit jegliche Mngelhaftung seitens IBM, die ber die vereinbarten Gewhrleistungen hinausgeht, aus.

Abschnitt 3. Gebhren, Steuern, Zahlung und Prfung

In Absatz b wird der folgende Text am Ende des dritten Satzes hinzugefgt:

In Italien: sofern von IBM in einer schriftlichen Mitteilung an den Lizenznehmer verlangt.

In der Ukraine: , wobei diese auf den berflligen Betrag ab dem nchsten Tag nach dem Flligkeitstermin bis zum Tag der tatschlichen Zahlung anteilig fr jeden Tag des Verzugs whrend des Verzugszeitraums mit einem Zinssatz berechnet werden, der doppelt so hoch ist wie der von der Nationalbank der Ukraine (NBU) festgelegte Diskontsatz (Artikel 232 Paragraf 6 des Handelsgesetzbuches der Ukraine kommt nicht zur Anwendung).

In Absatz b wird der dritte Satz durch den folgenden Text ersetzt:

In Frankreich: Rechnungsbetrge sind innerhalb von 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum fllig und die Zahlung muss auf ein von IBM angegebenes Konto erfolgen. Es werden Verzugszinsen in Hhe des aktuellen Zinssatzes der Europischen Zentralbank zuzglich 10 Prozentpunkten, zustzlich zu Inkassokosten in Hhe von vierzig (40) Euro oder, wenn diese Kosten vierzig Euro berschreiten, einer zustzlichen Entschdigung berechnet, vorbehaltlich einer Begrndung fr den geforderten Betrag.

In Russland: Rechnungsbetrge sind bei Erhalt der Rechnung fllig und die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum durch elektronische berweisung auf ein von IBM angegebenes Konto erfolgen. Fr jeden Tag nach der 30-Tage-Frist knnen Verzugszinsen in Hhe von 24 % p. a. berechnet werden.

In Absatz b wird der folgende Text am Ende des letzten Satzes hinzugefgt:

In Litauen: , es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

Am Ende von Absatz b wird Folgendes hinzugefgt:

In Italien: Im Falle einer Nichtzahlung oder einer Teilzahlung sowie im Anschluss an ein formales Mahn- oder Gerichtsverfahren, das IBM abweichend von Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 231 vom 9. Oktober 2002 und gem Artikel 7 desselben Gesetzesdekrets einleiten kann, wird IBM den Lizenznehmer schriftlich per Einschreiben mit Rckschein ber die flligen Verzugszinsen in Kenntnis setzen.

Abschnitt 4. Haftung und Schutz geistigen Eigentums

Der erste Satz von Absatz a wird nach "begrenzt auf" wie folgt ergnzt:

In Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Malta, Portugal und Spanien:  500.000 (fnfhunderttausend Euro) oder auf den Betrag (bei wiederkehrenden Gebhren auf maximal 12 Monatsgebhren), den der Lizenznehmer fr die Berechtigungen fr das streitgegenstndliche Programm bezahlt hat, wobei der jeweils hhere Betrag ausschlaggebend ist.

In Deutschland: Der erste Satz wird wie folgt gendert: Unabhngig von der Rechtsgrundlage ist die Gesamthaftung von IBM fr alle Ansprche des Lizenznehmers in Bezug auf das streitgegenstndliche Programm aufgrund einfacher Fahrlssigkeit im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bei unmittelbaren Schden begrenzt auf  500.000 (fnfhunderttausend Euro) oder auf den Betrag, den der Lizenznehmer fr das streitgegenstndliche Programm bezahlt hat, wobei der jeweils hhere Betrag ausschlaggebend ist.

In Irland und im Vereinigten Knigreich wird "den Betrag" ersetzt durch: 125 % des Betrags

Im ersten Satz von Absatz a wird die Formulierung "bei unmittelbaren/direkten Schden" ersetzt durch:

In Spanien: bei nachgewiesenen Schden, die als direkte Folge einer Pflichtverletzung seitens IBM entstanden sind,

In Absatz a wird nach dem ersten Satz der folgende neue Satz eingefgt:

In der Slowakei: Bezugnehmend auf  379 des Handelsgesetzbuches, Gesetz Nr. 513/1991 Sb. in der jeweils aktuellen Fassung und im Hinblick auf alle Bedingungen, die mit dem Vertragsabschluss im Zusammenhang stehen, erklren beide Vertragsparteien, dass der Schadenersatz fr den gesamten vorhersehbaren Schaden den oben genannten Betrag nicht berschreiten wird und den Hchstbetrag angibt, fr den IBM haftbar ist.

In Absatz a wird vor dem zweiten Satz der folgende neue Satz eingefgt:

In Russland: IBM ist nicht haftbar fr entgangene Vorteile.

Im zweiten Satz von Absatz a wird das folgende Wort gestrichen:

In Irland und im Vereinigten Knigreich: wirtschaftliche

In Absatz a wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:

In Belgien, den Niederlanden und Luxemburg: IBM bernimmt keine Haftung fr mittelbare Schden oder Folgeschden, entgangenen Gewinn, entgangene Geschftsabschlsse, Wertverlust oder Umsatzverlust, Schdigung des guten Rufs, Reputationsschden oder ausgebliebene Einsparungen, Ansprche Dritter gegen den Lizenznehmer und Verlust (oder Beschdigung) von Daten.

In Frankreich: IBM bernimmt keine Haftung fr Reputationsschden, mittelbare Schden oder entgangenen Gewinn, entgangene Geschftsabschlsse, Wertverlust oder Umsatzverlust, Schdigung des guten Rufs oder ausgebliebene Einsparungen.

In Deutschland: IBM bernimmt im Falle einfacher Fahrlssigkeit keine Haftung fr mittelbare/indirekte Schden oder wirtschaftliche Folgeschden, Datenverlust, entgangenen Gewinn, entgangene Geschftsabschlsse, Wertverlust, Umsatzverlust, Schdigung des guten Rufs oder ausgebliebene Einsparungen.

In Portugal: IBM bernimmt keine Haftung fr mittelbare Schden, einschlielich entgangenen Gewinns.

In Spanien: IBM bernimmt keine Haftung fr Reputationsschden, entgangenen Gewinn, entgangene Geschftsabschlsse, Wertverlust oder Umsatzverlust, Schdigung des guten Rufs oder ausgebliebene Einsparungen.

Am Ende von Absatz a wird Folgendes hinzugefgt:

In Frankreich: Die Bedingungen der Vereinbarung, einschlielich der finanziellen Bedingungen, wurden unter Bercksichtigung dieser Klausel festgelegt, die ein integraler Bestandteil fr das Gleichgewicht der Vereinbarung darstellt.

In Absatz b wird der Teilsatz "ii) Schden, fr die nach geltendem Recht keine Haftungsbegrenzung zulssig ist" wie folgt ersetzt:

In Deutschland: ; ii) Schadenersatzansprche im Zusammenhang mit Personenschden (einschlielich Tod); iii) Verluste oder Schden, die durch Verletzung einer in Verbindung mit einem Geschftsvorgang unter dieser Vereinbarung von IBM bernommenen Garantie entstanden sind; und iv) Schden, die vorstzlich oder grob fahrlssig verursacht wurden.

Abschnitt 6. Geltendes Recht und Geltungsbereich

In Absatz a wird nur im ersten Satz der Teilsatz "des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Geschftsvorgang zum Erwerb von Lizenzberechtigungen stattfindet" wie folgt ersetzt:

In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Republik Moldau, Montenegro, Rumnien, Russland, Serbien, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan: sterreichs zur Anwendung kommen

In Estland, Lettland und Litauen: Finnlands zur Anwendung kommen

In Algerien, Andorra, Benin, Burkina Faso, Burundi, Kamerun, Kap Verde, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Komoren, Republik Kongo, Dschibuti, Demokratische Republik Kongo, quatorialguinea, Franzsisch-Guayana, Franzsisch-Polynesien, Gabun, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinkste, Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien, Niger, Runion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, Vanuatu sowie Wallis und Futuna: Frankreichs zur Anwendung kommen

In Angola, Bahrain, Botsuana, gypten, Eritrea, thiopien, Gambia, Ghana, Irak, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, So Tom und Prncipe, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, Vereinigte Arabische Emirate, Westjordanland (Westbank) und Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe: Englands zur Anwendung kommen

In Liechtenstein: der Schweiz zur Anwendung kommen

In Sdafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland: der Republik Sdafrika zur Anwendung kommen

Im Vereinigten Knigreich: Englands zur Anwendung kommen

In Absatz a wird der folgende Text am Ende des ersten Satzes hinzugefgt:

In Frankreich: Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Artikel 1222 und 1223 des franzsischen Brgerlichen Gesetzbuches nicht zur Anwendung kommen.

Am Ende von Absatz a wird Folgendes hinzugefgt:

In Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Georgien, Kasachstan, Kosovo, Kirgisien, Republik Moldau, Montenegro, Rumnien, Russland, Serbien, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan: Smtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden in bereinstimmung mit den Schiedsregeln des Internationalen Schiedsgerichts (Wiener Regeln) der Wirtschaftskammer sterreichs (Schiedsstelle) in Wien, sterreich, geregelt bzw. beigelegt. Die offizielle Sprache ist Englisch. Die Schlichtung erfolgt durch drei unparteiische Schiedsrichter, die in bereinstimmung mit den Wiener Regeln ernannt werden. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter und die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen gemeinsam innerhalb von 30 Tagen einen unabhngigen Vorsitzenden. Anderenfalls wird der Vorsitzende von der Schiedsstelle gem den Wiener Regeln ernannt. Die Schiedsrichter sind nicht ermchtigt, Unterlassungs- oder Schadenersatzansprche zuzuerkennen, die durch diese Vereinbarung ausgeschlossen werden oder darin festgelegte Hchstwerte berschreiten. Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung ist keine Vertragspartei daran gehindert, gerichtliche Verfahren einzuleiten, (1) um eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung von materiellen Schden oder Versten gegen Vertraulichkeitsbestimmungen oder geistige Eigentumsrechte zu erwirken, (2) um die Gltigkeit oder das Eigentum an einem Urheberrecht, einem Patent oder einer Marke feststellen zu lassen, deren Inhaber eine Partei oder Unternehmensgesellschaft ist bzw. behauptet zu sein, oder (3) um Forderungen unter 500.000,00 US-Dollar einziehen zu lassen.

In Estland, Lettland und Litauen: Smtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden in bereinstimmung mit den Schiedsregeln (Regeln) der Finnischen Handelskammer (Arbitration Institute of the Finland Chamber of Commerce, FAI) (Schiedsstelle) vom Institut fr Schiedsgerichtsbarkeit der Finnischen Handelskammer in Helsinki, Finnland, geregelt bzw. beigelegt. Die offizielle Sprache ist Englisch. Die Schlichtung erfolgt durch drei unparteiische Schiedsrichter, die in bereinstimmung mit diesen Regeln ernannt werden. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter und die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen gemeinsam innerhalb von 30 Tagen einen unabhngigen Vorsitzenden. Anderenfalls wird der Vorsitzende von der Schiedsstelle gem den Regeln ernannt. Die Schiedsrichter sind nicht ermchtigt, Unterlassungs- oder Schadenersatzansprche zuzuerkennen, die durch diese Vereinbarung ausgeschlossen werden oder darin festgelegte Hchstwerte berschreiten. Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung ist keine Vertragspartei daran gehindert, gerichtliche Verfahren einzuleiten, (1) um eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung von materiellen Schden oder Versten gegen Vertraulichkeitsbestimmungen oder geistige Eigentumsrechte zu erwirken, (2) um die Gltigkeit oder das Eigentum an einem Urheberrecht, einem Patent oder einer Marke feststellen zu lassen, deren Inhaber eine Partei oder Unternehmensgesellschaft ist bzw. behauptet zu sein, oder (3) um Forderungen unter 500.000,00 US-Dollar einziehen zu lassen.

In Afghanistan, Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi, Kap Verde, Dschibuti, gypten, Eritrea, thiopien, Gambia, Ghana, Irak, Jordanien, Kenia, Kuwait, Libanon, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, palstinensische Gebiete, Katar, Ruanda, So Tom und Prncipe, Saudi-Arabien, Seychellen, Sierra Leone, Somalia, Sdsudan, Tansania, Uganda, Vereinigte Arabische Emirate, Westsahara, Jemen, Sambia und Simbabwe: Smtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden in bereinstimmung mit den Schiedsregeln (Regeln) des Internationalen Schiedsgerichtshofs (London Court of International Arbitration, LCIA) (Schiedsstelle) in London, Vereinigtes Knigreich, geregelt bzw. beigelegt. Die offizielle Sprache ist Englisch. Die Schlichtung erfolgt durch drei unparteiische Schiedsrichter, die in bereinstimmung mit den Regeln ernannt werden. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter und die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen gemeinsam innerhalb von 30 Tagen einen unabhngigen Vorsitzenden. Anderenfalls wird der Vorsitzende von der Schiedsstelle gem den Regeln ernannt. Die Schiedsrichter sind nicht ermchtigt, Unterlassungs- oder Schadenersatzansprche zuzuerkennen, die durch diese Vereinbarung ausgeschlossen werden oder darin festgelegte Hchstwerte berschreiten. Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung ist keine Vertragspartei daran gehindert, gerichtliche Verfahren einzuleiten, (1) um eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung von materiellen Schden oder Versten gegen Vertraulichkeitsbestimmungen oder geistige Eigentumsrechte zu erwirken, (2) um die Gltigkeit oder das Eigentum an einem Urheberrecht, einem Patent oder einer Marke feststellen zu lassen, deren Inhaber eine Partei oder Unternehmensgesellschaft ist bzw. behauptet zu sein, oder (3) um Forderungen unter 500.000,00 US-Dollar einziehen zu lassen.

In Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Republik Kongo, Demokratische Republik Kongo, quatorialguinea, Franzsisch-Guayana, Franzsisch-Polynesien, Gabun, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinkste, Mali, Mauretanien, Mauritius, Marokko, Niger, Senegal, Togo und Tunesien: Smtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden in bereinstimmung mit den Schiedsregeln (Regeln) des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (ICC International Court of Arbitration) (Schiedsstelle) in Paris, Frankreich, geregelt bzw. beigelegt. Die offizielle Sprache ist Franzsisch. Die Schlichtung erfolgt durch drei unparteiische Schiedsrichter, die in bereinstimmung mit den Regeln ernannt werden. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter und die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen gemeinsam innerhalb von 30 Tagen einen unabhngigen Vorsitzenden. Anderenfalls wird der Vorsitzende von der Schiedsstelle gem den Regeln ernannt. Die Schiedsrichter sind nicht ermchtigt, Unterlassungs- oder Schadenersatzansprche zuzuerkennen, die durch diese Vereinbarung ausgeschlossen werden oder darin festgelegte Hchstwerte berschreiten. Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung ist keine Vertragspartei daran gehindert, gerichtliche Verfahren einzuleiten, (1) um eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung von materiellen Schden oder Versten gegen Vertraulichkeitsbestimmungen oder geistige Eigentumsrechte zu erwirken, (2) um die Gltigkeit oder das Eigentum an einem Urheberrecht, einem Patent oder einer Marke feststellen zu lassen, deren Inhaber eine Partei oder Unternehmensgesellschaft ist bzw. behauptet zu sein, oder (3) um Forderungen unter 250.000,00 US-Dollar einziehen zu lassen.

In Sdafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland: Smtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden in bereinstimmung mit den Schiedsregeln (Regeln) der Arbitration Foundation of South Africa (AFSA) (Schiedsstelle) in Johannesburg, Sdafrika, geregelt bzw. beigelegt. Die offizielle Sprache ist Englisch. Die Schlichtung erfolgt durch drei unparteiische Schiedsrichter, die in bereinstimmung mit den Regeln ernannt werden. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter und die von den Parteien ernannten Schiedsrichter bestimmen gemeinsam innerhalb von 30 Tagen einen unabhngigen Vorsitzenden. Anderenfalls wird der Vorsitzende von der Schiedsstelle gem den Regeln ernannt. Die Schiedsrichter sind nicht ermchtigt, Unterlassungs- oder Schadenersatzansprche zuzuerkennen, die durch diese Vereinbarung ausgeschlossen werden oder darin festgelegte Hchstwerte berschreiten. Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung ist keine Vertragspartei daran gehindert, gerichtliche Verfahren einzuleiten, (1) um eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung von materiellen Schden oder Versten gegen Vertraulichkeitsbestimmungen oder geistige Eigentumsrechte zu erwirken, (2) um die Gltigkeit oder das Eigentum an einem Urheberrecht, einem Patent oder einer Marke feststellen zu lassen, deren Inhaber eine Partei oder Unternehmensgesellschaft ist bzw. behauptet zu sein, oder (3) um Forderungen unter 250.000,00 US-Dollar einziehen zu lassen.

In Andorra, sterreich, Zypern, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Israel, Italien, Portugal, Spanien, Schweiz und Trkei: Smtliche Rechtsstreitigkeiten fallen ausschlielich in die Zustndigkeit der folgenden Gerichte:

In Andorra: des Handelsgerichts in Paris

In sterreich: des Gerichts in Wien, sterreich (Innere Stadt)

In Zypern: des zustndigen Gerichts in Nikosia

In Frankreich: des Handelsgerichts in Paris

In Deutschland: der Gerichte in Stuttgart

In Griechenland: des zustndigen Gerichts in Athen

In Israel: der Gerichte in Tel Aviv-Jaffa

In Italien: der Gerichte in Mailand

In Portugal: der Gerichte in Lissabon

In Spanien: der Gerichte in Madrid

In der Schweiz: des Handelsgerichts im Kanton Zrich

In der Trkei: der Zentralgerichte (Caglayan) und Execution Directorates in Istanbul, Republik Trkei

In den Niederlanden: Die Vertragsparteien verzichten auf ihre Rechte nach Titel 7.1 ('Koop') und Klauseln 7:401 und 402 des Niederlndischen Brgerlichen Gesetzbuches und auf ihre Rechte auf vollstndige oder teilweise Auflsung ('gehele of partiele ontbinding') dieser Vereinbarung nach Artikel 6:265 des Niederlndischen Brgerlichen Gesetzbuches.

Abschnitt 7. Allgemeines

Am Ende von Absatz d wird der folgende Text eingefgt:

In Spanien: IBM wird Weisungen des Lizenznehmers nachkommen, die sich auf den Zugriff auf Kontaktinformationen, deren Aktualisierung oder Lschung beziehen, sofern diese an die folgende Adresse gerichtet sind: IBM, c/ Santa Hortensia 26-28, 28002 Madrid, Departamento de Privacidad de Datos.

Am Ende von Absatz j wird der folgende Text hinzugefgt:

In Tschechien: Gem Paragraf 1801 des Gesetzes Nr. 89/2012 Sb. ("Brgerliches Gesetzbuch") kommen die Paragrafen 1799 und 1800 des Brgerlichen Gesetzbuches in der aktuellen Fassung fr Geschftsvorgnge unter dieser Vereinbarung nicht zur Anwendung. Der Lizenznehmer akzeptiert das Risiko der Vernderung der Umstnde gem Paragraf 1765 des Brgerlichen Gesetzbuches.

In Absatz j:

In Bulgarien, Kroatien, Russland, Serbien und Slowenien: Der zweite Satz "Beide Vertragsparteien kommen berein, keine rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit der Vereinbarung spter als zwei Jahre nach Entstehen eines Anspruches einzuleiten." wird gestrichen.

In Absatz j wird der folgende Text am Ende des zweiten Satzes hinzugefgt:

In Litauen: , es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

In Absatz j wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:

In Polen: Beide Vertragsparteien kommen berein, keine rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit der Vereinbarung spter als drei Jahre nach Entstehen eines Anspruches einzuleiten, mit Ausnahme eines Anspruches wegen Nichtzahlung, der nicht spter als 2 Jahre nach Flligkeit der Zahlung geltend gemacht werden kann.

Im zweiten Satz von Absatz j wird das Wort "zwei" wie folgt ersetzt:

In Lettland und der Ukraine: drei

In der Slowakei: vier

In Absatz j wird der dritte Satz mit folgendem Wortlaut: "Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen ist keine der Vertragsparteien fr die Nichterfllung von Verpflichtungen aus Grnden verantwortlich, die auerhalb ihres Einflussbereichs liegen." wie folgt ergnzt:

In Russland: , wie beispielsweise Erdbeben, berflutungen, Brnde, unabwendbare Ereignisse (auer Arbeitsniederlegungen durch die Mitarbeiter der Vertragsparteien), Kriegshandlungen, militrische Aktionen, Embargos, Blockaden, internationale oder staatliche Sanktionen und behrdliche Anordnungen der jeweiligen Rechtsordnung.

In Absatz j wird der dritte Satz mit folgendem Wortlaut: "Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen ist keine der Vertragsparteien fr die Nichterfllung von Verpflichtungen aus Grnden verantwortlich, die auerhalb ihres Einflussbereichs liegen." wie folgt gendert:

In der Ukraine: Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen ist keine der Vertragsparteien fr die Nichterfllung von Verpflichtungen aus Grnden oder aufgrund von regulatorischen nderungen verantwortlich, die auerhalb ihres Einflussbereichs liegen, einschlielich, aber nicht beschrnkt auf Import- und Exportbeschrnkungen oder Wirtschaftssanktionen der USA.

Am Ende des Abschnitts wird der folgende Text als neuer Absatz l hinzugefgt:

In Ungarn: Durch die Zustimmung zu dieser Vereinbarung besttigt der Lizenznehmer, dass er ausreichend ber alle Bestimmungen dieser Vereinbarung informiert wurde und die Mglichkeit hatte, die Bedingungen zu verhandeln. Die folgenden Bestimmungen knnen erheblich von den Bestimmungen abweichen, die allgemein nach ungarischem Recht Anwendung finden, und beide Vertragsparteien stimmen diesen Bestimmungen durch Unterzeichnung der Vereinbarung zu: Programmlizenz; Gewhrleistungen; Gebhren, Steuern, Zahlung und Prfung; Haftung und Schutz geistigen Eigentums; Kndigung; Geltendes Recht und Geltungsbereich; und Allgemeines.

In Tschechien: Der Lizenznehmer erklrt seine ausdrckliche Zustimmung zu den Bedingungen dieser Vereinbarung, insbesondere zu den folgenden Geschftsbedingungen: i) Gewhrleistungsbeschrnkung und Haftungsausschluss bei Mngeln (Gewhrleistungen); ii) Begrenzung von Schadenersatzansprchen des Lizenznehmers (Haftung und Schutz geistigen Eigentums); iii) rechtliche Verbindlichkeit von Export- und Importbestimmungen (Geltendes Recht und Geltungsbereich); iv) krzere Verjhrungsfristen (Allgemeines); v) Ausschluss der Anwendbarkeit von Bestimmungen aus Adhsionsvertrgen (Allgemeines); und vi) Akzeptanz des Risikos einer Vernderung der Umstnde (Allgemeines).

In Rumnien: Der Lizenznehmer erklrt seine ausdrckliche Zustimmung zu den folgenden Standardklauseln, die gem den Bestimmungen von Artikel 1203 des rumnischen Zivilrechts als 'ungewhnliche Klauseln' erachtet werden knnen: Klauseln 2, 4, 5 und 8j. Der Lizenznehmer besttigt hiermit, dass er ausreichend ber alle Bestimmungen dieser Vereinbarung informiert wurde, einschlielich der oben erwhnten Klauseln, die Bestimmungen genau analysiert und verstanden hat und die Mglichkeit hatte, die Bedingungen jeder Klausel zu verhandeln.

i125-3301-15 (10-2021)

